Service

Die Zusammenarbeit mit unseren Kunden endet für uns nicht mit Bezahlung der Rechnung. Als Ihr Berater fühlen wir uns auch verpflichtet Sie nach dem Kauf einer Einrichtung bei deren sicherem Einsatz zu unterstützen. In diesem Bereich finden Sie eine Übersicht, welche Dienstleistungen wir Ihnen anbieten können - und warum diese notwendig sind. Zusätzlich finden Sie in der Spalte links Schnellverweise zu drei grundlegenden berufsgenossenschaftlichen Verordnungen, die unter anderem unser Lieferprogramm betreffen. Ihre Sicherheit liegt uns am Herzen...

Sicherheit nach Vorschrift - Betriebssicherheit im Einklang mit Berufsgenossenschaft und EU-Normen


…und wie wir Ihnen helfen diese umzusetzen

Als Arbeitgeber sind Sie heutzutage verpflichtet verschiedenste Einrichtungen regelmäßig auf Ihre Sicherheit und den korrekten Betrieb zu überprüfen. Diese Überprüfungen sind notwendig um das Risiko von schweren Unfällen, Verletzungen Ihres Personals und Ihrer Kunden oder auch Produktionsausfällen zu minimieren.

Der § 10 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) besagt dazu Folgendes:

„Prüfung der Arbeitsmittel“

„(1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, nach der Montage und vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach jeder Montage auf einer neuen Baustelle oder an einem neuen Standort geprüft werden. Die Prüfung hat den Zweck, sich von der ordnungsgemäßen Montage und der sicheren Funktion dieser Arbeitsmittel zu überzeugen. Die Prüfung darf nur von hierzu befähigten Personen durchgeführt werden.“

„(2) Unterliegen Arbeitsmittel Schäden verursachenden Einflüssen, die zu gefährlichen Situationen führen können, hat der Arbeitgeber die Arbeitsmittel entsprechend den nach § 3 Abs. 3 ermittelten Fristen durch hierzu befähigte Personen überprüfen und erforderlichenfalls erproben zu lassen. Der Arbeitgeber hat Arbeitsmittel einer außerordentlichen Überprüfung durch hierzu befähigte Personen unverzüglich zu unterziehen, wenn außergewöhnliche Ereignisse stattgefunden haben, die schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels haben können. Außergewöhnliche Ereignisse im Sinne des Satzes 2 können insbesondere Unfälle, Veränderungen an den Arbeitsmitteln, längere Zeiträume der Nichtbenutzung der Arbeitsmittel oder Naturereignisse sein. Die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 sind mit dem Ziel durchzuführen, Schäden rechtzeitig zu entdecken und zu beheben sowie die Einhaltung des sicheren Betriebes zu gewährleisten.“

„(3) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Arbeitsmittel nach Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten, welche die Sicherheit der Arbeitsmittel beeinträchtigen können, durch befähigte Personen auf ihren sicheren Betrieb geprüft werden.“

„(4) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Prüfungen auch den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 genügen.“

Die komplette Betriebssicherheitsverordnung finden Sie hier.

Wir können die erforderlichen Prüfungen in folgenden Produktbereichen für Sie durchführen:

Regale

Leitern und Tritte

Einrichtungen zur Lagerung von Gefahrstoffen

Unter den jeweiligen Stichworten finden Sie eine ausführlichere Beschreibung der rechtlichen Situation, sowie zum Ablauf der Wartungen.

Falls Sie hierzu Fragen haben erreichen Sie uns unter 069-222201260 oder Sie nutzen unser Kontaktformular.